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KG Bassemer Bürgerwehr e.V.
Satzung des Vereins
Entwurf Satzung der Karnevalsgesellschaft "Bassemer Bürgerwehr e.V."
 
 
§ 1 Name und Sitz
 
(1) Der Verein führt den Namen: " Karnevalsgesellschaft Bassemer Bürgerwehr e.V.". Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "eingetragener Verein" - abgekürzt "e.V.".
 
(2) Sitz des Vereins ist Bassenheim.
 
(3) Die Geschäftsstelle des Vereins ist die Anschrift des 1.Vorsitzenden.
 
 
 
§ 2 Zweck
 
(1) Zweck des Vereins ist
 
1.   die Förderung des tarditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals
2.   der Verein ist politisch, konfessionell und ethisch neutral,
3.   der Verein sieht sich nicht als Konkurrent anderer Bassenheimer Karnevalsvereine,
      eher als Ergänzung.
 
(2) Über die Art und Weise der Durchsetzung der Ziele entscheidet die Mitgliederversamm­lung jeweils von Fall zu Fall durch Mehrheitsbeschluss.
 
(3) Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch Veranstaltungen karnevalistischer Tradition, wie z.B. die Rathausverteidigung, Teilnahme an Karnevalsumzügen, Auftritte bei Veranstaltungen der anderen Karnevalsvereine, Kreisnarrentreffen, Treffen der Karnevalsvereine innerhalb der VG Weißenthurm etc. Darüber hinaus führt der Verein alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeigneten Maßnahmen durch.
 
 
 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit und Auflösung des Vereins
(1) Die Karnevalsgesellschaft Bassemer Bürgerwehr e.V. mit Sitz in Bassenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bassenheim, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 
 
§ 4 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. eines jeden Jahres und endet am 31.12. des gleichen Jahres.
 
 
§ 5 Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Zweck des Vereins dienlich sein will und die Aufnahme schriftlich beantragt.
 
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Annahme der Mitgliedschaft durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft mit dem Anfang des Monats, in dem sie beantragt wurde. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme die Satzung des Vereins an.
 
(3) Jedes Mitglied, egal ob natürliche oder juristische Person, hat nur ein Stimmrecht.
 
(4) Die Mitgliedschaft endet:
 
a) durch schriftliche Austrittserklärung zu Händen eines Vorstandsmitgliedes; sie ist nur
    zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
    Monat zulässig.
b) mit dem Tod des Mitgliedes.
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste per Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied
    mit drei Jahresbeiträgen im Verzug ist.
d) durch Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet
   der Vorstand mit Mehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem
    Mitglied zuzustellen. Hiergegen kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederver-
    sammlung herbeiführen.
 
 
§ 6 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
 
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
 
 
§ 7 Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer.
- bis zu drei Beisitzern
 
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, nämlich dem 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins, gemeinsam vertreten.
 
(3) Der Vorstand wird von den Mitgliedern anlässlich der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis Neuwahlen erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Restzeit der laufenden Wahlperiode aus den Reihen der Mitglieder nach.
 
(4) Der Vorstand hat das Recht, Reden, Auftritte, Tänze und andere Beiträge, die für eine karnevalistische Veranstaltung vorgesehen sind, zu prüfen und Änderungen durchzusetzen, wenn diese in Form und Inhalt nicht den Bestimmungen des § 2 der Satzung entsprechen.
 
 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungs­frist von 7 Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mittels schriftlicher Einladung an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder mittels Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Weißenthurm. Zwischen der Auslieferung des Mitteilungsblattes und dem Tag der Versamm­lung müssen mindestens eine Woche liegen, wobei der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden.
 
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Erteilung der Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
 
(3) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder; eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
 
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.
 
(5) Andere Mehrheitsbeschlüsse in Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Gesamtmitgliederanzahl des Vereins wirksam.
 
 
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
 
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
 
 
§ 10 Mitgliedsbeiträge
 
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar für das laufende Geschäftsjahr fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederver­sammlung.
 
 
 
 
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
 
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom                      beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.
 
 
 
 
Bassenheim, den
 
 
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